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Samstag, 19. Mai 2012

Richtlinie Leistungsnachweis

Richtlinie zur Durchführung des Leistungsnachweises des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein Westfalen e.V.

Inhalt

  1. Vorbemerkungen
  2. Erläuterungen zum Leistungsnachweis
  3. Übungsrichtlinie feuerwehrtechnischer Teil "Brandbekämpfung"
  4. Durchführung der Übung Feuerwehrtechnischer Teil "Brandbekämpfung"
  5. Übungsrichtlinie feuerwehrtechnischer Teil "Technische Hilfe"
  6. Durchführung der Übung feuerwehrtechnischer Teil "Technische Hilfe"
  7. Praktischer Teil: Knoten und Stiche
  8. Knotentafel
  9. Beantwortung von schriftlichen Fragen
  10. Übungsrichtlinien sportlicher Teil
  11. Darstellung der Einsatzstelle für die Brandbekämpfung
  12. Darstellung der Einsatzstelle für die Technische Hilfeleistung
  13. Darstellung der Übungsstrecke für den sportlichen Teil

Vorbemerkungen

Der Leistungsnachweis verfolgt den Zweck einer intensiven Ausbildung der Feuerwehrangehörigen innerhalb der Gruppe. Die Übungen sowie die Beantwortung von Fachfragen dienen hauptsächlich folgenden Zielen: Vermittlung der Kenntnisse der Feuerwehrdienstvorschriften, Erhöhung der Schnelligkeit bei der Brandbekämpfung bzw. der technischen Hilfeleistung, sichere Handhabung der Geräte, körperliche Leistungssteigerung, Stärkung des Kameradschaftsgeistes. Die im Leistungsnachweis verwendeten Begriffe sind den Feuerwehrdienstvorschriften entnommen.

Erläuterungen zum Leistungsnachweis

2.1 Der Leistungsnachweis der Feuerwehren des Landesfeuerwehrverbandes NRW besteht aus:

2.1.1 dem feuerwehrtechnischen Teil,

2.1.2 dem Anlegen von Knoten und Stichen,

2.1.3 der Beantwortung von schriftlichen Fragen,

2.1.4 dem sportlichen Teil (Staffellauf).

2.2 Der Leistungsnachweis soll beweisen, dass die Gruppe unter Leitung des Gruppenführers einen Löschangriff bzw. das Vorgehen in der technischen Hilfeleistung in drei Arten in angemessener Zeit durchzuführen versteht. Beim
Anlegen der Knoten und Stiche soll jeder Angehörige der Gruppe den Nachweis erbringen, dass er die wichtigsten im Feuerwehrdienst verwendeten Knoten und Stiche kennt und anlegen kann.
Die Art des Löschangriffs oder der technischen Hilfeleistung einschließlich der Knoten und Stiche wird einen Monat vorher in den Kreisen durch den Kreisbrandmeister, in kreisfreien Städten durch den Leiter der Feuerwehr, bekanntgegeben.
Mit der Beantwortung schriftlicher Fragen, die jährlich vom LFV vorgegeben werden, soll das theoretische Wissen der Gruppen überprüft werden. Der sportliche Teil dient der körperlichen Ertüchtigung.
2.3 Grundlage für die Durchführung der feuerwehrtechnischen Übungen ist:
a) die FwDV 4 "Die Gruppe im Löscheinsatz ohne Bereitstellung"

2.3.1 C-Rohr-Einsatz "Wasserentnahme über Saugschläuche"

2.3.2 B-Rohr-Einsatz ?Wasserentnahme über Saugschläuche"

2.3.3 Schaumrohr-Einsatz "Wasserentnahme über Saugschläuche"

bzw.
b) die FwDV 13/1 "Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz ohne Bereitstellung"

2.3.4 Person bei Dunkelheit mit einem Bein unter Absetzcontainer eingeklemmt
2.3.5 Eingeklemmte Person in Pkw nach Verkehrsunfall bei Dunkelheit
2.3.6 Retten einer Person aus einem Brunnenschacht

2.4 Bei der Beantwortung der schriftlichen Fragen sind feuerwehrtechnische Fragen aus der Truppmannausbildung eines Feuerwehrangehörigen sowie der UVV zu beantworten.
2.5 Der Leistungsnachweis wird in Gruppenstärke 1/8 durchgeführt. Ein zehnter Teilnehmer ist nicht zulässig. Sollen mehr als 9 Kameraden einer Gruppe gemeldet werden, ist die Anmeldung einer weiteren (zusätzlichen) Gruppe zulässig.
2.6 Eine Aufteilung in Altersklassen entfällt (da kein Wettkampf).
2.7 Jeder Angehörige der Gruppe kann nur einmal im Jahr an einer Übung teilnehmen. Personell nicht vollständige Gruppen können durch andere Teilnehmer aufgefüllt werden.
2.8 Der feuerwehrtechnische Teil, das Anlegen der Knoten und Stiche, sowie die Beantwortung der Fachfragen werden zusammen gewertet.
2.9 Die Wertung des sportlichen Teils (Staffellauf) erfolgt gesondert.

Übungsrichtlinie feuerwehrtechnischer Teil "Brandbekämpfung"

3.1 Übungsgerät
Tragkraftspritze TS 8/8 oder eine fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe
3.2
Schlauchmaterial

genormter Druckschlauch B-20-K

bei Übung

3 C-Rohre

= 2 Stück

bei Übung

mit B-Rohr

= 3 Stück

bei Übung

Schaumrohr S4

= 3 Stück

Schaumrohr S2

= 2 Stück

genormter Druckschlauch B-5-K

bei Übung

Schaumrohr S4

= 1 Stück

genormter Druckschlauch C-15-K

bei Übung

3 C-Rohre

= 7 Stück C-Rollschlauch oder
= 2 C-Haspeln, bestückt nach Norm

bei Übung

mit B-Rohr

= 5 Stück C-Rollschlauch oder
= 1 C-Haspel, bestückt nach Norm

bei Übung

Schaumrohr S4

= 7 Stück C-Rollschlauch oder
= 2 C-Haspeln, bestückt nach Norm

bei Übung

Schaumrohr S2

= 5 Stück C-Rollschlauch oder
= 1 C-Haspel, bestückt nach Norm

genormte Saugschläuche

A = 1,60m

= 4 Stück

A = 2,50m

= 3 Stück


Der Schaumangriff kann mit einer Schaumausrüstung 200 l/min oder 400 l/min durchgeführt werden. Die Vornahme des Schaumrohres erfolgt ohne Verwendung von Schaummittel.

3.3 Entfernungen

Wasserentnahme - Angriffsziel

72m

Feuerlöschkreiselpumpe - Verteiler

40m

Verteiler - Strahlrohre (Sonderrohre)

25m

Strahlrohre (Sonderrohre) - Zielfeuer

7m


Der Standort der 3 Strahlrohrführer bzw. Sonderrohrführer ist durch eine Linie kenntlich gemacht.
3.4 Persönliche Ausrüstung, Bekleidung und Gerät

  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  • Feuerwehrschutzanzug
  • Feuerwehrsicherheitsgurt mit Feuerwehrbeil
  • Sicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel)
  • Arbeitshandschuhe

Auf die Signalpfeife, Atemschutzmaske und Feuerwehrleine. wird verzichtet. Die Gruppen sind vor Beginn der Übung mit taktischen Zeichen auszurüsten. Entsprechend der FwDV 4 sind folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:

Gruppenführer

Handscheinwerfer K100 oder K130, HSK 5 oder HSK7

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